Vereinssatzung des
Wassersport-Club Haseldorf e.V.

Geänderte Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.02.2023

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 

Der Verein führt den Namen „Wassersport-Club Haseldorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Haseldorf. Der Verein bezweckt die die Pflege des Segel- und Motorsportes. Der WSCHa verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Gemeinnützigkeitsbestimmungen, insbesondere der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.

Der Verein ist ein gemeinnütziger Sportverein und erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Der Verein begünstigt keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind.

Der Verein unterhält eine Jugendgruppe zur Heranbildung des seglerischen bzw. wassersportlichen Nachwuchses und zur Förderung der Jugendpflege, die von einem Jugendwart betreut wird.

Der Sitz des Vereins ist Haseldorf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Elmshorn eingetragen.

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung (einschließlich Hafenordnung und Hallenordnung) geben, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

 

§ 2 Vereinsabzeichen (Stander)

Der W.S.C. Haseldorf e.V. führt den im Folgenden beschriebenen Wimpel:

Der Vereinswimpel besteht aus einem gleichschenkligen Dreieck mit einer blauen Umrandung, das in der Mitte der Länge nach durch einen blauen Streifen geteilt wird. Die obere Hälfte ist rot, die untere Hälfte orange-gelb. An der Basis des Dreiecks befindet sich senkrecht zu ihr ein Wappenschild, Grundfarbe blau. In dem Wappenschild ist am oberen Rand das Gründungsjahr des Vereins angegeben, oben links 19 und oben rechts 72. Darunter trennt in der oberen Hälfte ein orangegelber Querbalken, der in der halben Höhe des Wappenschildes beginnend zur Mitte hin ansteigt und zur anderen Seite von der Mitte her in gleicher Weise abfällt, den Wappenschild. In den geknickten Querbalken befinden sich in jeder Hälfte drei liegende rote Eisenhütchen. Ein gleicher Querbalken verläuft in der unteren Hälfte des Wappenschildes, bei diesem befindet sich der Punkt, an dem er nach unten abknickt in der Mitte des Wappenschildes, außerdem enthält er in jeder Hälfte nur zwei liegende rote Eisenhütchen. Zwischen diesen beiden Querbalken steht die Abkürzung für Wassersport-Club, links „W“, in der Mitte „S“ und rechts „C“. Unter dem unteren Querbalken steht parallel dazu das Wort „Haseldorf“. Die Spitze des Wappenschildes bildet ein nach oben hin halbrund abgegrenztes Segment in orangegelber Farbe mit einem stehenden roten Eisenhütchen in der Mitte.

 

§ 3 Mitglieder

Mitglieder können sein

1) Ehrenmitglieder
2) Aktive Mitglieder
3) Jugendliche Mitglieder
4) Fördernde Mitglieder

Zu 1) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder um den Wassersport im Allgemeinen besondere Verdienste erworben hat.

Zu 2) Aktive Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich aktiv mit allen Rechten und Pflichten am Vereinsgeschehen beteiligen.

Zu 3) Jugendliche können mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters in die Jugendabteilung aufgenommen werden und gehören dieser bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an. Soweit sie sich noch in der Ausbildung befinden, kann der Status als Jugendliches Mitglied bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden.

Zu 4) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die den Wassersportclub Haseldorf unterstützen möchten.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Neue aktive Mitglieder werden auf Antrag durch den Vorstand aufgenommen und erhalten zunächst einen Gaststatus mit allen Rechten und Pflichten eines aktiven Mitgliedes. Nach Ablauf eines Jahres wird auf der nächsten Mitgliederversammlung durch die Mitglieder über die Aufnahme abschließend abgestimmt.

Die Aufnahme jugendlicher Mitglieder unter 18 erfolgt durch den Vorstand auf Vorschlag des Jugendwartes.

Jugendliche über 18 Jahre können die aktive Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Der Gaststatus entfällt. Die auf den Antrag folgende Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über die Aufnahme.

Fördernde Mitglieder werden auf Antrag durch den Vorstand aufgenommen.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

Die Mitgliedschaft jugendlicher Mitglieder endet mit Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern kein Antrag gemäß §4, Absatz 4 gestellt wird. Sofern sich das jugendliche Mitglied noch in der Ausbildung befindet, tritt das Ende der Mitgliedschaft mit dem Ende der Ausbildung – jedoch spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres ein.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, bei unbegründeter Zahlungseinstellung oder bei vereinsschädigendem Verhalten.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand hat einen vorliegenden Sachverhalt nach Anhörung der Beteiligten eingehend zu prüfen. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene binnen einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Mit der Wahrnehmung seiner Interessen kann er ein aktives Mitglied beauftragen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung endet die Mitgliedschaft.

Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft sind die satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• die Ausschüsse

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

In jedem Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, und zwar jeweils im ersten Quartal.

Sie hat folgende Aufgaben und Rechte:
• Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
• Entlastung des Vorstandes
• Wahlen
• Genehmigung des Haushaltsvorschlages
• Festsetzung des Aufnahme- und Jahresbeitrages, sowie eventueller Umlagen
• Satzungsänderungen

Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/5 der gemäß §12(3) stimmberechtigten Mitglieder gemeinsam einen schriftlich begründeten Antrag stellen oder ein Antrag auf Satzungsänderung gemäß § 13 eingegangen ist.

Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen mit einer Frist von 14 Tagen in Schriftform mit Angabe der Tagesordnung ein.

Alle Beschlüsse müssen mit der Angabe der Stimmverhältnisse schriftlich niedergelegt und vom Schriftführer und dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung geleitet hat, unterschrieben werden.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen:
• dem 1. Vorsitzenden,
• dem 2. Vorsitzenden,
• dem Schriftführer,
• dem Kassenwart,
• dem Leiter der Jugendabteilung.

Diese fünf Vorstandsmitglieder bilden den eingetragenen Vorstand. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein kann vor den ordentlichen Gerichten von einem der Vorsitzenden zusammen mit einem anderen Mitglied des Vorstandes vertreten werden. Den Verein verpflichtende Schriftstücke, besonders vermögensrechtlicher Art, sind von einem der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Vorstandsmitglied des zuständigen Fachbereichs zu unterzeichnen.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre.

Die ordentliche Hauptversammlung kann einen Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit wählen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 9 Ausschüsse

Die beiden Kassenprüfer werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt dergestalt, dass zeitlich versetzt gewählt wird, d. h. in jedem Jahr wird jeweils ein Kassenprüfer gewählt, der dann zwei Jahre im Amt ist.

Der Vorstand kann im Bedarfsfall zusätzliche Ausschüsse bilden und deren personelle Besetzung vorläufig vornehmen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung sind die Ausschussmitglieder zu wählen.

Über die Auflösung von Ausschüssen beschließt die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Die Jugendabteilung

Der Leiter der Jugendabteilung ist verantwortlich für die Ausbildung des wassersportlichen Nachwuchses und die Förderung der Jugendpflege. Dabei hat er für die praktische und theoretische Ausbildung und regelmäßige gesellige Veranstaltungen in sportlichem und kameradschaftlichem Geiste zu sorgen. Er ist außerdem verantwortlich für die Pflege und Erhaltung der der Jugendabteilung zur Verfügung stehenden Gegenstände des Vereinsvermögens. Bei der Planung und Durchführung von Wettfahrten hat eine enge Zusammenarbeit mit den Ausschüssen zu erfolgen.

Die Mitglieder der Jugendabteilung sollen ihr Zusammenleben und die Verteilung der Einzelaufgaben in möglichst großem Umfang verantwortlich selbst gestalten. Dementsprechend fassen sie im Rahmen der Jugendabteilung alle erforderlichen Beschlüsse in eigener Verantwortung. Dabei gilt § 12 sinngemäß.

Beschlüsse, deren Durchführung finanzielle Aufwendungen des Vereins erfordern, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 11 Wahlen

Allgemeines:
Der Vorstand hat zeitgerecht vor der Durchführung von Wahlen fünf Mitglieder als Wahlkommission einer Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzuschlagen.

Wahlvorschläge sollen möglichst vor dem Wahltag schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Sie können auch auf der jeweiligen Versammlung bis zum ersten Wahlgang erfolgen.

Wählbar sind Ehrenmitglieder, aktive Mitglieder und jugendliche Mitglieder über 18 Jahre.

Vorstandswahlen:
Vorstandswahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt.

Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mindestens eine mehr als die Hälfte der anwesenden, gemäß §12(3) stimmberechtigten Mitglieder) auf sich vereinigen kann.

Sind mehrere Bewerber vorhanden und wird im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt. Danach ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang.

Ausschusswahlen:
Die vorgesehene Anzahl von Mitgliedern der Ausschüsse sowie die zwei Kassenprüfer werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Wenn mehr Bewerber vorgeschlagen werden als für die Besetzung des Ausschusses vorgesehen sind, so gilt die Reihenfolge der Wahlergebnisse.

Sind nicht mehr Bewerber vorgeschlagen als zu wählen sind, kann durch Akklamation gewählt werden, sofern nicht geheime Wahl beantragt wird.

 

§ 12 Abstimmungen

Sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Wird Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so muss dem stattgege-ben werden.

Stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder, aktive Mitglieder und jugendliche Mitglieder über 18 Jahre.

 

§ 13 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens fünf der gemäß §12(3) stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist mit schriftlicher Begründung so zeitgerecht dem Vorstand zuzustellen, dass er noch allen Mitgliedern schriftlich vor einer Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden kann.

Die Satzungsänderung ist angenommen, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden, gemäß §12(3) stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 2/3 anwesend, so ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der sportlichen Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Haseldorf, die alsbald für Förderung sportlicher Zwecke das Vermögen zu verwenden hat.

 

§ 15 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Gericht zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.

Eingetragen beim Amtsgericht Pinneberg am 02.05.2023